Gemeinsam mit einem Partner betreiben wir ein sicherheitstechnisches Zentrum und können folgende zusätzliche Dienstleistungen anbieten:
Technische Prüfungen, Anlagenprüfungen, gerichtlich beeideter Sachverständiger für technisches Unfallwesen.
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Ab Inkrafttreten ADR 2019 (1.1.2019) ist für Unternehmen – welche Absender von gefährlichen Gütern sind – ein Gefahrgutbeauftragter vorgeschrieben.
Übergangsfrist : 31.12. 2022
siehe 1.6.1.44 ADR:
Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind und die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften keinen Gefahrgutbeauftragten ernennen mussten, müssen abweichend von den ab dem 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.1 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen Gefahrgutbeauftragten benennen
Aber auch den Versender von gefährlichen Gütern ist ein Gefahrgutbeauftragter vorgeschrieben. Also eigentlich fast ein jeder.
In 1.8.3.1 steht:
Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit der Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, müssen einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte benennen.
Die neue Verordnung über PSA (persönliche Schutzausrüstung) ist seit 1. Mai 2014 gültig.
Besonders dabei beachten: Egal welche PSA verwendet wird (selbst nur bei Sicherheitsschuhen) JÄHRLICHE UNTERWEISUNGSPFLICHT, bei Atemschutz UNTERWEISUNG ALLE 6 MONATE !!
Näheres unter:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007558