In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern muss ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter und ein Stellvertreter bestellt werden.
Diese Bestellung ist der zuständigen Behörde (Magistrat oder Bezirksverwaltungsbehörde) unverzüglich schriftlich zu melden.
Eine dauernde Beschäftigung im Betrieb ist nicht notwendig, auch externe Abfallbeauftragte sind zugelassen.
Voraussetzung für die Funktion des Abfallbeauftragten sind:
>> fachliche Qualifikation
>> Absolvierung eines dementsprechenden Kurses und die Absolvierung der Abschlussprüfung